Der Bebauungsplan Harvestehude 9 für den Geltungsbereich Brahmsallee - Oberstraße - Parkallee - Werderstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 313) wird festgestellt
technHerstellDatum
2014-07-01
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet kann in Anpassung an benachbarte Traufhöhen ein viertes Geschoß als Mansarddach ausgebildet werden, soweit damit eine städtebauliche Einfügung gewährleistet wird. Die aufgehenden Wände von Erkern können über die Traufkanten geführt werden. Für die Erker ist eine Fassadenbreite von maximal 5 m zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind für Außenwände helle Putzmaterialien zu verwenden.][§2 Nr.5 | Auf den schraffierten Flächen des reinen Wohngebiets sind als Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung nur Einrichtungen zur Unterbringung von Müllgefäßen zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen als Tiefgaragen zulässig. Zu- und Abfahrten für Tiefgaragen sind in Vorgärten bis zu maximal 3 m Breite zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser, Erker, Loggien und Balkone bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Auf der Kindertagesheimfläche kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze durch erkerartige Ausbildungen bis zu 2,6 m bei einer Fassadenbreite von maximal 10 m zugelassen werden, sofern der Abstand der Erker 3 m nicht unterschreitet. Überschreitungen der südlichen Baugrenze für die Herrichtung von Treppenanlagen sind zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 59“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Auf der in der Anlage zu dieser Verordnung mit „(A)“
bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur
kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Gewerbegebäude und die Hochgarage sind flach zu decken. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite . 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. ]uni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 424]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W9 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die neungeschossigen Wohnhäuser (W9) 28,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.8 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 506, 425]
Der Bebauungsplan Billstedt 53 für den Geltungsbereich Merkenstraße, Archenholzstraße und Reinskamp zwischen Cottaweg / Öjendorfer Höhe und Mattkamp-Am Kampmoor einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-18
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 41 vom 20. August 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord¬nungsblatt Seite 203) wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit „A“ bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 7347 und 8193 der Gemarkung Niendorf. Ferner werden in dem mit „A“ bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Hausbruch 29 für den Geltungsbereich Waltershofer Straße — Waltershofer Bahn — Neuwiedenthaler Straße — über das Flurstück 3155 der Gemarkung Neugraben (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-12
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) und Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Der Bebauungsplan Bergstedt 4 für das Plangebiet Bergstedter Chaussee — Volksdorfer Grenzweg — Timmermoorredder — Westgrenzen der Flurstücke 329, 332 und 302 der Gemarkung Bergstedt — Heidredder — Westgrenzen der Flurstücke 257 und 255 der Gemarkung Bergstedt — Vogtredder (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-01
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als
50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Entlang der Stadtautobahn — Walddörferlinie — sind Zufahrten und Zugänge sowie in einem Streifen von 20,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe auf die Kraftfahrer einwirken können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. ]uni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 - k).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]