Der Bebauungsplan Lokstedt 5 für den Geltungsbereich Lokstedter Steindamm — Süderfeldstraße — Butenfeld (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-27
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Gemeinschaftsgarage an der Buchenallee ist um 1,6 m gegenüber der Geländeoberfläche abzusenken.][§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstandplätze für Müllgefäße sind in der Höhe der angrenzenden Gehwege anzulegen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang dem Lokstedter Stein damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien und Balkone kann bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Auf dem Flurstück 1377 der Gemarkung Lokstedt können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächen zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Ist ein direkter Anbau nicht vorgesehen, soll der Mindestabstand zum zugehörigen Wohngebäude 3 m betragen; soweit in den gegenüberliegenden Wänden Öffnungen vorhanden sind, ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 H, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter an den Endverbraucher verkaufen, unzulässig. Ausnahmsweise können in dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet in den Erdgeschossen Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn sie
- auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Möbeln handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Booten oder mit Bodenbelägen einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder
- in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben.][§2 Nr.5 | In den mit „(E1)“ und „(E2)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen nicht wesentlich stören.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten „(E1)“ und „(E2)“ dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einhalten.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind - mit Ausnahme von zurückgestaffelten Fassaden in Obergeschossen - die östlichen, der Straße Bekstück zugewandten Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.12 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Lärmschutzwände nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur bis zur Höhe der jeweils festgesetzten Gebäudehöhen beziehungsweise festgesetzten Traufhöhen zulässig.][§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind keine offenen Betriebsanlagen oder offenen Anlieferungen, keine offenen Stellplätze und bis auf Feuerwehrumfahrten auch keine offenen Fahrwege zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis des jeweiligen Grundeigentümers des Flurstücks 8946 der Gemarkung Niendorf, für den Anschluss des Flurstücks 8946 an die Papenreye eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[Nr. 4.1 | Die zulässige Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,5 m.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 4.3 | Alle Ansichtsflächen der Gebäude sind fassadenmässig zu gestalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 26 für den Geltungsbereich Meiendorfer Straße — Westgrenze des Flurstücks 1732 der Gemarkung Meiendorf — Nydamer Weg — Schneehuhnkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-30
texte
[§2 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 6 über den Geltungsbereich Luruper Chaussee - über das Flurstück 1747 zur Nordwestgrenze des Flurstücks 1746, über dieses Flurstück zur Ostgrenze des Flurstücks 1744, Ostgrenze des Flurstücks 1744, Nordgrenze des Flurstücks 1745 der Gemarkung Bahrenfeld - Schnackenburgallee - Kielkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Brücke einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Zwischen der Luruper Chaussee und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217, 218]