Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 2 für den Geltungsbereich Ostgrenze des Flurstücks 592 der Gemarkung Hummelsbüttel — Alte Landstraße — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 765, Ostgrenze des Flurstücks 771, Teilfläche des Flurstücks 766 und Westgrenze des Flurstücks 770 der Gemarkung Hummelsbüttel — Brillkamp — Kieshorst — Ostgrenzen der Flurstücke 1275, 1277 und 1336 der Gemarkung Hummelsbüttel — Alsterweg — Alte Landstraße — Am Gehöckel — Alster (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-31
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.
Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig. An den Außenwänden der achtgeschossigen Wohnhäuser sind weiße Spaltplatten anzubringen. Die Fenster sind außen bündig auszuführen. Die Häuser sind im Grundriß einander anzugleichen.][§2 Nr.3 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile von Baugrundstücken im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Für die Flurstücke 246 bis 249 und 253 der Gemarkung Hummelsbüttel wird zusätzlich bestimmt:
Im Gebiet zweigeschossiger offener Bauweise darf die Länge von Hausgruppen 60,0 m nicht überschreiten. Im Gebiet eingeschossiger offener Bauweise ist ein Bauwich von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die Frontseite von Grundstücken zwischen der Alten Landstraße und der nördlich parallel hierzu verlaufenden neuen Aufschließungsstraße muß mindestens 26,0 m betragen. Als Anschluß dieser Grundstücke an die Verkehrsflächen wird die neue Aufschließungsstraße bestimmt. Als Einfriedigungen werden an der Alten Landstraße eine 0,75 m hohe Hecke, an den anderen Straßen bis 0,6 m hohe Hecken vorgeschrieben. Die Dächer aller Wohnhäuser dürfen höchstens 5 Grad geneigt sein.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Veddel 3 für den Geltungsbereich Veddeler Straße — Veddeler Bogen — Gemarkungsgrenze Veddel (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 135) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung des Flurstücks 989 der Gemarkung Veddel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am
11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, eine Zu- und Umfahrt zu Revisionsschächten des Sammlers Ost anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern sind mindestens 10 vom Hundert (v.H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m und bis zu 90 v.H. Sträucher zu pflanzen. Es sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.5 | Für die anzupflanzenden Einzelbäume sind großkronige Lindenbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Die Bäume sind mit niedrigen bis halbhohen Gehölzen und Stauden zu unterpflanzen. Bei Abgang sind die zu pflanzenden und die zu erhaltenden Bäume mit großkronigen Lindenbäumen zu ersetzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind die der Parkanlage zugewandten fensterlosen Fassaden und Fassaden mit einem Fensterabstand von mehr als 5 m Breite sowie Garagenwände und Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wand- bzw. Konstruktionslänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche entlang der Straße Veddeler Bogen können die Anpflanzungen von Einzelbäumen zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 135]
[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- oder Grünflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 40,0 m für die drei zehngeschossige Geschäftshausbebauung (G13).][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 19,0 m für die sechsgeschossige Wohnhausbebauung (W6g).][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,50 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.3 | Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen (W6g, G 13 + 1g) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der östlichen kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet drei- und viergeschossiger Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 {Reichsgesetzblatt I Seite 219), und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705, 706]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe beträgt für die eingeschossigen Läden (L1g) höchstens 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen (einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.7 | Als Gemeinschaftsanlage ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt zu den Garagen unter Erdgleiche (GaK) auf den Flurstücken 94 und 95 ausgewiesen. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke gemeinsam zu tragen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 502]
Der Bebauungsplan Gut Moor 1 für den Geltungsbereich
zwischen dem Großmoordamm, der Landesgrenze zu
Niedersachsen, dem Seevedeich, der Hörstener Straße und der
Westgrenze des Kleingartenvereins 732 (Bezirk Harburg, Ortsteil
704) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Großmoordamm – Ostgrenze des Flurstücks 289 – Landesgrenze
zu Niedersachsen – Seevedeich – Westgrenzen
der Flurstücke 330, 273, 275, 276 und 129 – Gemarkungsgrenze
der Gemarkung Gut Moor – über den Kanzlershofer
Weg – Südwestgrenzen der Flurstücke 289, 75 und 74
– Hörstener Straße – Gemarkungsgrenze der Gemarkung
Gut Moor – über die Flurstücke 177 und 183, Westgrenzen
der Flurstücke 17 und 294 der Gemarkung Gut Moor.
erstellungsMassstab
2500
texte
[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind innerhalb des
durch die Baugrenze bezeichneten Bereiches nur Gebäude
zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen
Nutzung stehen. Zulässig sind ein Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohneinheiten, Lagerhäuser für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, Geräte und Fahrzeuge sowie
Stallgebäude.][§2 Nr.2 | Die als extensives Feuchtgrünland festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als zweischürige Wiese oder als Mähweide
mit maximal zwei Tieren je Hektar zu entwickeln und
zu erhalten. Bodenbearbeitungen und Mahd sind außerhalb
der Zeiten von Vogelbrut und Jungenaufzucht durchzuführen.
Eine ausreichende Nachmahd ist zu gewährleisten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 704]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesenen Gebäude mit mehr als 4 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.11 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m.][Nr. 2.12 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) höchstens 24,0 m.][Nr. 2.13 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die vierzehngeschossige Wohnhausbebauung (W14g) höchstens 40,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücke im Wohngebiet sowie die Oberflächen der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Soweit der Durchführungsplan die Erhaltung von Sielen in aufzuhebenden Straßenflächen vorsieht, sind Dienstbarkeiten zu begründen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 307]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Verbrauchermärkte unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]