Der Bebauungsplan Ohlsdorf 13 für den Geltungsbereich Rübenkamp - Fuhlsbüttler Straße - Feuerbergstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-11
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Der im Bebauungsplan umgrenzte Bereich des Grundstückes Rübenkamp 326/326 a ist als Gesamtanlage in den Grenzen des Flurstücks 273 der Gemarkung Ohlsdorf nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 79), dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.3 | Entlang der Fuhlsbüttler Straße sind im Mischgebiet die Aufenthaltsräume sowie im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind im ersten Vollgeschoss nur Geschäftsund Büronutzungen, sonstige Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten sind Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit nach Nummer 9 Satz 2 Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Stauden und Sträuchern zu begrünen. Für je 150 m²der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für zu pflanzende großkronige Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§3 Nr.1 | Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer der Wohngebäude sind mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad auszubilden.][§3 Nr.2 | Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Wohngebäude und Garagen sind Verblendsteine mit roten bis rotbunten Farbtönen zu verwenden.][§3 Nr.3 | Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden. Dabei ist eine deutliche farbliche Abstufung zum Verblendmauerwerk vorzusehen.][§3 Nr.4 | Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Überdachte Stellplätze sowie Garagen sind mit Ausnahme der Flurstücke 283 und 284 im Vorgarten unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 27 für den Geltungsbereich Jasper-Pentz-Straße — Brockdorffstraße — Amtsstraße — Buchwaldstraße — Eilersweg — Stellau — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 234 der Gemarkung Neurahlstedt — Stellaustieg — Buchwaldstraße — Am Ohlendorffturm — Ostgrenzen der Flurstücke 2926, 2569 bis 2575 und Südgrenzen der Flurstücke 2575 und 2561 der Gemarkung Altrahlstedt — Theodor-Storm-Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-23
texte
[§2 | Auf dem Flurstück 2987 der Gemarkung Altrahlstedt ist eine Tankstelle zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 vom 17. Oktober 1979 (HmbGVBl. S. 308), zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Hinter § 1a wird folgender § 1b angefügt:
„§ 1b
Für das in der Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 dargestellte Plangebiet gelten unter Maßgabe der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl I Nr. 176 S. 1, 6), nachstehende Vorschriften:][§1 Nr.2.1 | In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten
nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von
Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl.
S. 448) mit Ausnahme der mit (A) bezeichneten Fläche
unzulässig.][§1 Nr.2.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§1 Nr.2.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Festhallen. Festhallen sind ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.4 | In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke/gewerbliche Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.5 | In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Neuland 18/Harburg 54 für den Geltungsbereich nördlich Großmoordamm zwischen Schlachthofstraße und Harburger Umgehung (Bundesautobahn A 253) (Bezirk Harburg, Ortsteile 703 und 702) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Moorwettern - über die Flurstücke 2340 (Neuländer Moorwettern), 2341 (Schlachthofstraße), 2368, 2367, 2366 und 1833 - Harburger Umgehung (Bundesautobahn A 253) - Großmoordamm - über die Flurstücke 2342 und 2341 (Schlachthofstraße) der Gemarkung Neuland.
technHerstellDatum
2015-06-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Außerdem sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 2 fallen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung des Kerngebietes können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden.][§2 Nr.4 | Entlang der Schlachthofstraße, der Harburger Umgehung (Bundesautobahn A 253) und der Straße Zum Ausbesserungswerk sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.6 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; weitere Anpflanzungen sind anzurechnen.][§2 Nr.9 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Garagenwände, Schutzdächer von Stellplätzen (Carports) sowie Pergolen auf Dachstellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Dächer von Gebäuden im Kerngebiet, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 7 m liegt, sind mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbarer Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist auf den Vegetationsflächen über offene Gräben abzuführen. Das auf befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser aus dem Kerngebiet ist vorzureinigen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Kerngebiet die Flurstücke 2474, 2486, 2488, 1624 und 1641 sowie die Teilfläche des Flurstücks 814 der Gemarkung Neuland zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703, 702]
Der Bebauungsplan Lurup 15/Bahrenfeld 8 für das Plangebiet Luruper Hauptstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 857 der Gemarkung Lurup und 1753 der Gemarkung Bahrenfeld - über dieses Flurstück zur Stadionstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 219 und
216) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216, 219]
Koppelbarg - Kleiberweg - Jevenstedter Straße - Südwestgrenze der Flurstücke 393 und 394 -
technHerstellDatum
2016-06-10
texte
[Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nach der Baupolizeiverordnung für eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (Baustufe W1o) bestimmte Bauwich von 2,5 m ist einzuhalten.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]