BP_Plan



Filter
  • XPLAN_BP_PLAN_526765c3-3f50-4563-8a54-21e4940f09d9

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    • XPLAN_BP_PLAN_526765c3-3f50-4563-8a54-21e4940f09d9
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Harburg3
    xpPlanDate
    • 1966-07-04
    name
    • Harburg3
    internalId
    • ff7c7ca3-4a05-4ea4-aca4-ff078166a717
    technHerstellDatum
    • 2016-06-23
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten.][§2 Nr.2 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.3 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-), insbesondere die §§10 bis 15.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1966-07-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1bf929b7-64fb-4f51-8c20-2683fd58e600]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52723b75-b446-43d4-a57f-9e8d5f257c75

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    • XPLAN_BP_PLAN_52723b75-b446-43d4-a57f-9e8d5f257c75
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen6
    xpPlanDate
    • 1963-11-04
    name
    • Othmarschen6
    internalId
    • f3823820-5196-4252-ac1b-0d47cb2807e4
    technHerstellDatum
    • 2016-06-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zu lässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die Baugrundstücke an der Elbchaussee müssen zwischen der Straßenlinie und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Hier darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstell­plätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Gaststätten auf den im Plan bezeichneten Grundstücken.][§2 Nr.5 | Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Um den besonderen Charakter der Gebäude am Weg Övelgönne zu erhalten, gelten folgende besondere Bestimmungen: Die Dächer dürfen hier höchstens 45 Grad Neigung erhalten. Es sind nur rote Dachpfannen und Schleppgauben zulässig, die nicht mehr als ein Viertel der Gebäudelänge ausmachen. Die Außenwände der Gebäude sind hell zu schlemmen bzw. zu verputzen oder in Ziegelrohbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbar­schaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärt­nerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.8 | Als Einfriedigungen an der Wegegrenze sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.9 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizei­verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15. Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den § 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224 - a) bei den im Plan rot umrandeten Gebäuden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1963-11-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_655e8fda-f15c-49b3-859b-cfdf79ebe867]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52a041b7-ee4f-4791-9333-050e828ec678

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_52a041b7-ee4f-4791-9333-050e828ec678
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_52a041b7-ee4f-4791-9333-050e828ec678
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • HafenCity14
    xpPlanDate
    • 2016-01-05
    name
    • HafenCity14
    internalId
    • 61df0166-adff-40e0-b0ab-dd84e712f3c1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan HafenCity 14 für das Gebiet zwischen Baakenhafen und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Baakenhafen – über die Flurstücke 1624 und 1352, Südgrenzen der Flurstücke 1624 und 1625, über das Flurstück 1625 der Gemarkung Altstadt Süd.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden, wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten können die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In der Spiel- und Freizeitanlage sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur ein Spielhaus und ein Kiosk zulässig.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.9 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in hellen Materialien auszuführen.][§2 Nr.12 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.13 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.15 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:][§2 Nr.15.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird.][§2 Nr.15.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/ m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, den Grünflächen und den Wasserhäusern anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.][§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig.][§2 Nr.20 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.22 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.24 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.25 | Die übrigen, neben den in Nummer 24 genannten, Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | In den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
    plangeber
    • [Name: 104]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-01-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9d19e95c-849a-4115-a83e-c1e2e36463ef]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 11.06.2013
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52b1efbf-3c08-43c0-9c0f-95d0e64a1b1f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_52b1efbf-3c08-43c0-9c0f-95d0e64a1b1f
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_52b1efbf-3c08-43c0-9c0f-95d0e64a1b1f
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB96
    xpPlanDate
    • 1955-12-23
    name
    • TB96
    internalId
    • 55da1321-57a0-4f01-b17a-c7a5dfa3166c
    technHerstellDatum
    • 2016-07-11
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-12-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_30fb11d3-4d32-4b73-bd37-c5578f7afdb2]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52b402bf-3b62-409e-9c61-95334cb591da

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_52b402bf-3b62-409e-9c61-95334cb591da
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_52b402bf-3b62-409e-9c61-95334cb591da
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D455
    xpPlanDate
    • 1961-10-26
    name
    • D455
    internalId
    • bcbb4b64-27eb-46d4-861a-899b9aad0091
    beschreibung
    • Bremer Straße - Wilstorfer Straße - Krummholzberg
    technHerstellDatum
    • 2016-05-25
    texte
    • [Nr. 3.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 3.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 3.3 | An der Wilstorfer Straße und der Bremer Straße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig. Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind so einzurichten, dass sie als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, werden Dienstbarkeiten begründet.][Nr. 3.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 3.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 3.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 3.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 3.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-10-26
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_233dd1d0-9bc5-4750-abd5-e3ff08888aba]
    versionBauNVOText
    • Hamburgisches AufbauG 1957
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.2/0}11004
    sonstPlanArtWert
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.2/0}11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52e13190-d9f1-4556-b1d0-83f7c71c3c00

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_52e13190-d9f1-4556-b1d0-83f7c71c3c00
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_52e13190-d9f1-4556-b1d0-83f7c71c3c00
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord30
    xpPlanDate
    • 2001-05-15
    name
    • Barmbek-Nord30
    internalId
    • b966e5e0-3e18-4465-81bd-962158184343
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 30 für den Geltungsbereich zwischen Steilshooper Straße - Hellbrookstraße - Tieloh - Bramfelder Straße - Wachtelstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-04-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur dann versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 5872 sind in dem eingeschossigen Gebäude nur Anlagen für soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Wohn- und Mischgebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowling-Bahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 5872 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Fahrrechte auf den Flurstücken 5872 und 5896 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt von den Straßen Steilshooper Straße und Bramfelder Straße zum Spielplatz auf dem Flurstück 5871 anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ein kleinkroniger oder für je 300 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Bereich des Ausschlusses von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der Bramfelder Straße ist alle 15 m ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.15 | In den Wohn- und Mischgebieten sind die Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet auf Flurstück 5872, im Gewerbegebiet an der Bramfelder Straße auf Flurstück 1416 sowie auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen in den Misch- und Gewerbegebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von weniger als 15 Grad von bis zu zweigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2001-05-15
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d8a68ea7-fe8e-4624-ae4f-6b478d94b6fc]
    versionBauNVODatum
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    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_52e17645-32bb-421c-a87c-15d3138f33bf

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    • XPLAN_BP_PLAN_52e17645-32bb-421c-a87c-15d3138f33bf
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    • 1960-01-26
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    • TB161
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    technHerstellDatum
    • 2016-10-19
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110, 111]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1960-01-26
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3b1db04d-640f-488a-8f16-b0a1c1e65da6]
    planArt
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    • Sonstiges
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    • Satzung
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    • 4.1
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    name
    • D325
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    technHerstellDatum
    • 2016-06-16
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die zwölf- und dreizehngeschossige Wohnhausbebauung (W12g, W13g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der zwölfgeschossigen Wohnhausbebauung (W12g) 35,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der dreizehngeschossigen Wohnhausbebauung (W13g) 38,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschl. der Flächen über den kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205, 206]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-05-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e172007b-de5e-44f2-903e-84006ef13def]
    planArt
    • 9999
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    • Sonstiges
    sonstPlanArt
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    • 11004
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    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5313e1b1-ba99-4810-8f1c-36b91c678909

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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Rotherbaum29
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    • 2005-12-15
    name
    • Rotherbaum29
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    • c52d62da-d899-40b0-aeeb-2a68e6018f63
    technHerstellDatum
    • 2014-09-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten entlang der Rentzelstraße, Grindelallee und Bundesstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume sowie in den Wohngebieten entlang der Rentzel- und Bundesstraße die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Wohngebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit oberirdischen Parkhäusern unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr können im Kerngebiet ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die nicht überbaubaren Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 311]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-12-15
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
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    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b7e215eb-b856-46ae-a614-09e991eae161]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
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    • Normal
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    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_5313e7be-31f1-4ec3-839e-d89dce641c8d

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    • XPLAN_BP_PLAN_5313e7be-31f1-4ec3-839e-d89dce641c8d
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    • BP_Plan
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    • Harburg40
    xpPlanDate
    • 1976-06-15
    name
    • Harburg40
    internalId
    • c9a0cff4-4f2f-423b-ac4a-4b8f955f8074
    technHerstellDatum
    • 2015-08-26
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1684, 1696, 1697, 3341 und 3417 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 3341, 3416 und 3417 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Das Staffelgeschoß ist auf den Flurstücken 1696 und 1697 der Gemarkung Harburg von den Vorder- und Rückfronten sowie von den freistehenden Giebeln mindestens 2,0 m zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Für die sechsgeschossige Bebauung auf den Flurstücken 1684 und 3417 der Gemarkung Harburg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch das zusätzliche Geschoß keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1976-06-15
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_11563600-474e-4f1b-b66c-f720102aa15c]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
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    rechtsstand
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    • Satzung