Der Bebauungsplan Ottensen 67 für den Bereich nördlich Friedensallee, östlich Bahrenfelder Kirchenweg und südlich der S-Bahn-Trasse Altona-Blankenese (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bahnanlagen – Ostgrenze des Flurstücks 5546, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5535, Ostgrenze der Flurstücke 5548 und 5541 der Gemarkung Ottensen – Friedensallee – Bahrenfelder Kirchenweg
erstellungsMassstab
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verfahrensMerkmale
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[§2.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][§2.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2.3 | Im urbanen Gebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2.4 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2.5 | Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festgesetzten Grundfläche (GR) durch Vordächer, Erker, Balkone und Loggien sowie zur Hauptanlage zugehörige Terrassen ist bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 zulässig.][§2.6 | Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festgesetzten GR für in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen ist bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können ausnahmsweise durch Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Fahrstuhlüberfahrten, Treppenräume, Dachaufbauten und Zu- und Abluftanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m überschritten werden, jedoch nur solange das Verhältnis der Überschreitung der Gebäudehöhe (vertikal) zum Abstand der Technikgeschosse oder erforderliche Aufbauten von der Außenfassade (horizontal) von mindestens 1:1 eingehalten wird, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung von Fassaden benachbarter Wohngebäude bewirken.][§2.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 2,0 m sowie eine Überschreitung durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,0 m ist zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirken. Vordächer, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur in einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m zwischen Gehwegoberkante und Unterkante der jeweiligen baulichen Anlage zulässig.][§2.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2.10 | Ebenerdige Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze unzulässig.][§2.11 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen, jedoch dort nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen sind auch in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Fahrradstellplätze, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.][§2.12 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Ein-Zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Einseitig nach Norden und Nordwesten zur S-Bahntrasse orientierte Wohnungen sind unzulässig.][§2.13 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2.14 | Gewerbliche Aufenthaltsräume sind entlang der S-Bahntrasse, der Friedensallee und des Bahrenfelder Kirchenwegs durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2.15 | In den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebietes „WA1“ und des urbanen Gebietes ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z. B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) und Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. (Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuthverlag GmbH, Berlin)][§2.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2.18 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Hecken sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Im Kronenbereich jedes festgesetzten Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind im „WA 1“ mindestens 14 Baumanpflanzungen, im „WA 2“ mindestens 10 Baumanpflanzungen und im „WA 3“ mindestens 15 Baumanpflanzungen, im urbanen Gebiet sind mindestens 18 Baumanpflanzungen und in der Planstraße sind mindestens 3 Baumanpflanzungen vorzunehmen.][§2.20 | Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Technische Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen oder Anlagen der Be- und Entlüftung sind ausnahmsweise zulässig.][§2.21 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen können zugelassen werden. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2.22 | In den Vorgärten entlang der Friedensallee und des Bahrenfelder Kirchenwegs sind bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.][§2.23 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden sind unzulässig.][§2.24 | Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in östlicher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf Fledermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling, fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz sowie fünf Kolonie-Nistkästen mit je drei Nisthöhlen für die Art Mauersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils in Baugenehmigungsverfahren angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 73 für den Geltungsbereich
südlich des Hörgenswegs, westlich der Holsteiner Chaussee,
östlich der AKN-Bahntrasse und nördlich der Wohnbebauung
am Wullenweberstieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg – Holsteiner Chaussee – Südgrenze des Flurstücks
7267, über das Flurstück 7021 (Konrad-Hager-Straße),
Ostgrenze des Flurstücks 6460, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 6959, über das Flurstück 6960 (Bahnanlage), Westgrenze
des Flurstücks 6960, über das Flurstück 4522, Westgrenze
des Flurstücks 5710 der Gemarkung Eidelstedt.
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[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
– Matratzen, Lattenrosten,
– Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
– Bodenbelägen, inklusive Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
– Farben und Lacken, Tapeten,
– Bau- und Heimwerkerbedarf,
– Baustoffen und Bauelementen,
– Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
– Installationsbedarf,
– Sanitär und Bad,
– Öfen, Herden, Kaminen,
– Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
– Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zubehör,
– Booten inklusive Zubehör und
– Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsortimente
auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche,
maximal jedoch bis 1.200 m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke),
– medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
– Schnittblumen,
– Zoologischer Bedarf,
– Zeitungen, Zeitschriften,
– Bücher,
– Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
– Spielwaren,
– Künstler- und Bastelbedarf,
– Bekleidung aller Art,
– Schuhe, Lederwaren,
– Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
– Optik- und Fotoartikel,
– Uhren und Schmuck,
– Musikinstrumente und Musikalien,
– Babyausstattung,
– Hobby- und Freizeitbedarf,
– Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
– Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
– Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
– Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
– Leuchten, Lampen,
– Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
– Haushaltswaren, Hausrat,
– Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
– Glas, Porzellan, Keramik,
– Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
– Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
– Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² zugelassen werden. Ausnahmsweise
können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche bleiben die
in den bestehenden baulichen Anlagen auf dem Flurstück
3531 der Gemarkung Eidelstedt genehmigten und bestehenden
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf einer Geschossfläche
von bis zu 5.800 m² allgemein zulässig. Es dürfen folgende
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente verkauft
werden:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik/Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke), – Schnittblumen und
– Zeitungen/Zeitschriften.
Der Gebäudebestand darf baulich geändert, erneuert oder
durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Eine
Erweiterung der vorhandenen Geschossflächen für zentren-
und nahversorgungsrelevante Sortimente ist nicht
zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise
können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen
und jeweils nicht mehr als 100 m² Geschossfläche
haben.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)][§2 Nr.6 | Für die in der Nebenkarte auf dem Plan dargestellten
Richtungssektoren darf in den Gleichungen 6 und 7 der
DIN 45691, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel),
das Emissionskontingent der einzelnen Teilflächen
auf LEK + Zusatzkontingent (LEK, zus) erhöht werden. Die
LEK, zus sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
GE Süd
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156° , LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220°, LEK, zus Tag in dB(A) -, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350°, LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 2
GE Nord
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° ,LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156°, LEK, zus Tag in dB(A) - , Nacht in dB(A) -
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Der Referenzpunkt hat die Koordinaten: RW = 3559940 HW = 5943000.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäude eine maximale Länge von 50 m Länge
aufweisen dürfen.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | Dächer, die größer als 100 m² sind, sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen
für technische Dachaufbauten bis maximal 30 v. H. der
Dachfläche.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][ | Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg gemäß §12 des Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBI S.698), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBI S. 1474, 1556).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kompetenz- und Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft" sind Einrichtungen und Anlagen für die Forschung, Lehre und Förderung von Gartenbau und Landwirtschaft zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zur jeweils festgesetzten Grundfläche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Zufahrten, Stellplätze und Fahrwege zugelassen werden.][§2 Nr.3.1 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
3.1 Gebäude dürfen eine Grundfläche von jeweils 30 m² und eine Höhe von 4,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.3.2 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
sonstige bauliche Anlagen dürfen eine Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche zulässig. Innerhalb der mit "(3)" bezeichneten Fläche ist außerdem die Errichtung einer Wetterstation mit einer Grundfläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2,5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf sind nur Gewächshäuser und bauliche Anlagen im Sinne von Nummer zulässig.][§2 Nr.6 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente:
Fläche A: 56 dB(A)/m² LEK, tags, 40 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / nördlich: 54 dB(A)/m² LEK, tags, 36 dB(A)/m² LEK, nachts
Fläche B / südlich und C: 60 dB(A)/m² LEK, tags, 45 dB(A)/m² LEK, nachts][§2 Nr.7 | Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen sind durch bauliche Maßnahmen zu verhindern.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je fünf Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad mit Ausnahme von technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist zu sammeln, gegebenenfalls zu verwenden oder über Retentionseinrichtungen (Mulden, Rückhaltebecken) gedrosselt dem vorhandenen Grabensystem zuzuführen.][§2 Nr.13 | Die Ufer von Regenrückhaltebecken und der Retentionsmulden sind naturnah herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.14 | Die mit "EG" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als zweischürige Wiese zu entwickeln und zu erhalten. Die Ausbringung von Dünge- beziehungsweise Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten.][§2 Nr.15 | Die mit "GH" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als artenreicher, gestufter Gehölzbestand anzulegen, zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf das Flurstück 125 (teilweise) und 4336 (teilweise) der Gemarkung Neuengamme außerhalb des Plangebietes zugeordnet.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 35 für den Geltungsbereich zwischen Albertiweg, Parkstraße, Elbchaussee und Buchenhof (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 1111, 1013, 1012, 1011, 1010, 1009, 989 (bisher: Flurstück 886), Ostgrenze des Flurstücks 989 (bisher: Flurstück 886), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1008 (Elbgarten – bisher: Flurstück 886), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1026 (bisher: Flurstück 886), Ostgrenzen der Flurstücke 1025, 1024, 1023 (bisher: Flurstück 886), Südgrenzen der Flurstücke 1023, 1020 und 1019 (bisher: Flurstück 886), Westgrenze des Flurstücks 1019 (bisher: Flurstück 886), Südgrenze des Flurstücks 1020 (bisher: Flurstück 886), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1018 (bisher: Flurstück 886), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1027 (bisher: Flurstück 886), Südgrenze des Flurstücks 1016 (bisher: Flurstück 886), Westgrenzen der Flurstücke 1016 und 1015 (bisher: Flurstück 886), Südgrenzen der Flurstücke 274 und 611,Westgrenze des Flurstücks 611, Nordgrenzen der Flurstücke 611 und 274, Westgrenzen der Flurstücke 1112 und 1111 (bisher: Flurstück 886) der Gemarkung Klein Flottbek.
technHerstellDatum
2015-06-10
erstellungsMassstab
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texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anlegen und unterhalten zu lassen. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Gewässerverrohrungen sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht und dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind je angefangene 300 m² nicht bebaute Grundstücksfläche zwei kleinkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume oder zwei hochstämmige Obstbäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Die private Grünfläche ist mit Ausnahme von Gehölzbeständen als extensive Wiese anzulegen und zu pflegen. Auf der privaten Grünfläche ist das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.][§2 Nr.5 | Das Gewässerbiotop inklusive eines 5 m breiten Uferschutzstreifens ist zu erhalten. Innerhalb eines 5 m breiten Uferschutzstreifens, gemessen von der Gewässerlinie, sind bauliche Anlagen, mit Ausnahme von erforderlichen Anlagen für die Regenrückhaltung und Oberflächenentwässerung, unzulässig.][§2 Nr.6 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Grund- oder Stauwasserabsenkung führen, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „ Z “ bezeichneten Flächen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 130 der Gemarkung Rissen mit dem Entwicklungsziel Extensivgrünland zugeordnet.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.10 | Dacheindeckungen aus Metallen, die das Oberflächenwasser oder den Wasserhaushalt mit Schwermetallen (wie zum Beispiel Kupfer, Zink oder Blei) belasten können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 65/
Stellingen 68 für den Geltungsbereich zwischen Julius-Vosse-
ler-Straße und Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317)
sowie zwischen Hagenbeckstraße und Wolfgang-Meyer-Sport-
anlage (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
1. Julius-Vosseler-Straße – Südgrenze des Flurstücks 5235,
Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5238, Nord-
grenze des Flurstücks 5233, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 5208 der Gemarkung Lokstedt (östlicher Teil-
bereich),
2. Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1318, Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 1319, Süd-, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 2954 der Gemarkung Stellingen (westlicher
Teilbereich).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Balkone und Terrassen bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,45 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 10.650 m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 130 m² bis zu einer
GF von 10.780 m² überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer
Tiefe von 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,85 über-
schritten werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
1 m einzugrünen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärm-
abgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.10 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 55 vom
Hundert (v. H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen
Grundstücke zu begrünen.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 v. H.
der Dachfläche.][§2 Nr.15 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflan-
zende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m
betragen.][§2 Nr.16 | Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemes-
sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Bei-
spiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta-
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Schnelsen 10 für das Plangebiet Süntelstraße — Pinneberger Straße — Holsteiner Chaussee — Hogenfelder Straße — Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die Flächen zwischen Straßenlinie und Baugrenze im Gewerbegebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Bergedorf 27 für den Geltungsbereich Serrahnstraße — Alte Holstenstraße — Vierlandenstraße — Bergedorfer Straße — Schleusengraben — Stuhlrohrstraße — Weidenbaumsweg — Bergedorfer Straße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-16
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]