Der Bebauungsplan Alsterdorf 9 für den Geltungsbereich östlich der Hindenburgstraße/südlich der Alster (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hindenburgstraße — Alster — über das Flurstück 165 der Gemark
technHerstellDatum
2014-01-29
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[§2 Nr.1 | Im eingeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 1487, 335, 294, 295, 204 und 22 sowie im zweigeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 221 und 1487 der Gemarkung Alsterdorf sind Staffelgeschosse unzulässig. Die sichtbaren Außenwände der Gebäude sind in rotbuntem Ziegelmauerwerk herzustellen. Für die Dachflächen sind anthrazitfarbene Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise an der Alsterdorfer Straße und am Heilholtkamp ist bei Grundstücken mit einer Straßenfrontbreite von weniger als 15m eine Reduzierung der Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen bis auf 2 m zulässig, wenn in den zu den seitlichen Grundstücksgrenzen gerichteten Außenwänden keine Öffnungen sind.][§2 Nr.3 | Entlang der Alsterdorfer Straße und der Hindenburgstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,6 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | Auf den Flurstücken 22, 204, 221, 294, 295, 335 und 1487 sind Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
Der Bebauungsplan Iserbrook 22 für den Geltungsbereich südlich Sülldorfer Landstraße zwischen Schenefelder Landstraße und Bahnanlagen (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Sülldorfer Landstraße - Schenefelder Landstraße - Darbovenstieg -über das Flurstück 1432 (Simrockstraße), Südgrenzen der Flurstücke 1396 und 1357, über das Flurstück 1313 (Bredkamp), Südgrenze des Flurstücks 1273 der Gemarkung Dockenhuden - Bahnanlagen - Westgrenzen der Flurstücke 1285, 1295, 1296, 1303 bis 1306 der Gemarkung Dockenhuden, Westgrenze des Flurstücks 2406, über das Flurstück 395 (Hasenhöhe), über das Flurstück 2796 der Gemarkung Sülldorf -Bahnanlagen-Westgrenze des Flurstücks 2770 der Gemarkung Sülldorf.
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2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind innerhalb eines Abstands bis zu 50 m entlang der Sülldorfer Landstraße, der Schenefelder Landstraße und der Bahnanlage durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten vorgesehen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Außerdem sind in dem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebiet zwischen Simrockstraße und Schenefelder Landstraße Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In dem Mischgebiet zwischen Bredkamp und Simrockstraße werden Ausnahmen für die in Satz 2 bezeichneten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche darf für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), jeweils bis zu einer Grundfläche von 40 m2 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit "(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur rote Dachpfannen zu verwenden.
Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (in l m Höhe über dem Erdboden gemessen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Groß Flottbek 2 für das Plangebiet Hemmingstedter Weg - Westgrenze des Flurstücks 2463, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1201 und Westgrenze des Flurstücks 1192 der Gemarkung Groß Flottbek - Feldweg 45 - Windmühlenweg - Baron-VoghtStraße (Bezirk Altona, Ortsteil 217) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-27
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet ein- und zweigeschossiger offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3_NEU | Bei den ein- und zweigeschossigen Gebäuden auf den Flurstücken 1190, 1191 und 2463 der Gemarkung Groß Flottbek sind als Außenmaterial weiß geschlämmter Ziegelstein und Naturholz zu verwenden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn innerhalb der zusammenhängenden Gebäudegruppe die einheitliche Gestaltung gewährleistet ist.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5 ,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar •1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt •werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der § 3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 47 für das Gebiet zwischen Pinnasberg und St. Pauli Fischmarkt (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
St. Pauli Fischmarkt - über das Flurstück 2111, Westgrenze des Flurstücks 2111, über das Flurstück 581 (Pinnasberg), Nordgrenze des Flurstücks 581 der Gemarkung Altona-Südwest - Bezirksgrenze.
technHerstellDatum
2015-04-28
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1000
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[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Wohnräumen muss mindestens auf 7,6 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann in den Obergeschossen bis zu 1,5 m zugelassen werden. Bei Überbauungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von mindestens 3 m einzuhalten.][§2 Nr.7 | Leitungen für die Entlüftung der festgesetzten Gemeinschaftsgarage sind über die Dächer der mehrgeschossigen Bebauung zu fuhren.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 32/HafenCity 1 für das Gebiet um den Sandtor- und den Grasbrookhafen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 1626 (Sandtorhafen), West- und Nordgrenze des Flurstücks 1854, über das Flurstück 1853, Ostgrenze des Flurstücks 1847 (Kibbelsteg), über das Flurstück 1853, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1847 (Kibbelsteg), Süd-, Ost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1772 (Grasbrookhafen), über die Flurstücke 1619 (Norderelbe) und 1672, Westgrenze des Flurstücks 1626 (Sandtorhafen) der Gemarkung Altstadt-Süd.
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2015-11-05
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[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltung allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Loggien,Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.4 | In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwände und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Dies kann auch durch eine von den Lärmquellen abgewandte Anordnung von Außentüren, Fenstern, Loggien und Baikonen erreicht werden.][§2 Nr.5 | In den mit „(B)" bezeichneten Kerngebieten und den mit „(C)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBL I S. 466, 479), bis zur Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.8 | Die Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) gilt als Bezugsebene bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse.][§2 Nr.9 | Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen beziehungsweise Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über NN zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind.][§2 Nr.10 | An den Rändern der hochwassergefahrdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.11 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig. Staffel- und Technikgeschosse sind unzulässig. Technische Aufbauten sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.12 | In den Kerngebieten sind Großwerbetafeln unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der Platzfläche südlich der Brücke über den Sandtorhafen, umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte südlich der Straße Am Sandtorkai umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte südlich der Straße Am Dalmannkai und nördlich Parkanlage umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Leitungsrecht südlich des Gasheizwerks umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | 1.) Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 vom Hundert (v. H.) oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 °C weniger als 1 Liter je m2 Nutzfläche beträgt.
2.) Diese Anforderung nach Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen des Absatzes 1 dann als erfüllt.][§2 Nr.18 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.19 | Abweichend von §4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 17. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), können die Grundstücke, die an die mit „D" gekennzeichneten privaten Grundstücksflächen angrenzen, bebaut werden, wenn durch Baulast sicher gestellt ist, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind.][§2 Nr.20 | Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Diese Flächen sind mit Bäumen zu bepflanzen: Für je 150 m² dieser Fläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Fläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Tiefgaragen sind mit einem 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden (Nummer 24) muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.23 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.24 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.25 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² je Baum anzulegen.][§2 Nr.26 | Die Nummern 20 bis 25 finden auf den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen östlich des Kaispeichers A keine Anwendung.][§2 Nr.27 | Das auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets anfallende Niederschlagswasser ist direkt in die Elbe/den Sandtorhafen abzuleiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene achtgeschossige Wohnhausbebauung finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 25,0 m für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g).][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen und die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren ausgewiesen.]
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]