[§1 | Einziger Paragraph: §2 Nr.2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld35 vom 7. November 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) wird aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Stellingen 18 für den Geltungsbereich Stellinger Steindamm — Gazellenkamp — Gemseneck — Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 589, Ostgrenzen der Flurstücke 600 und 587 der Gemarkung Stellingen — Sportplatzring — Basselweg — Jugendstraße — Westgrenze des Flurstücks 1121, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1128 der Gemarkung Stellingen — Sportplatzring — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 600, Südgrenze des Flurstücks 603- der Gemarkung Stellingen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-08
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Eißendorf 6 für das Plangebiet Ernst-Bergeest-Weg — Bremer Straße — Friedhof Straße — Reiherhoopweg — Eißendorfer Mühlenweg — Bremer Straße — Nordostgrenze des Flurstücks 1406, von hier über das Flurstück 1404 zum Dahlengrund, Ostgrenze des Flurstücks 1435 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1444 der Gemarkung Eißendorf — Am Großen Dahlen — Eißendorfer Grenzweg — von hier zur Ostgrenze des Flurstücks 1526 sowie Ostgrenze des Flurstücks 1530 der Gemarkung Eißendorf — Heino-Marx-Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, zulässig.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet offener Bauweise für Grundstücke ohne Belegenheit an einem befahrbaren Weg, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Billstedt 88 für den Geltungsbereich beiderseits der Steinbeker Hauptstraße zwischen Bergedorfer Straße und Kapellenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kapellenstraße — Brockhausweg — Nordgrenzen der Flurstücke 1705, 987, 986, 985, 984, 955, 954 und 953 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Marktstraße — Kapellenstraße — An der Glinder Au — Nordostgrenze des Flurstücks 819, Ostgrenzen der Flurstücke 819 und 820 der Gemarkung Kirchsteinbek — Mümmelmannsberg — über das Flurstück 824 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — über das Flurstück 533, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 532 und 530 der Gemarkung Kirchsteinbek — An der Steinbek — Bergedorfer Straße — Westgrenze des Flurstücks 1350 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Weg — Westgrenzen der Flurstücke 716 und 719 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2878, Westgrenze des Flurstücks 3007 der Gemarkung Kirchsteinbek.
technHerstellDatum
2015-04-02
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In Wohngebäuden beiderseits der Steinbeker Hauptstraße und der Kapellenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; dies gilt auch für die über dem Erdgeschoß angeordneten Geschosse sämtlicher Wohngebäude zwischen der Bergedorfer Straße und der Steinbeker Hauptstraße. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkanten der Erdgeschoßfußböden der nördlichen Randbebauung am Steinbeker Weg dürfen die Höhe von 0,5 m, gemessen ab Oberkante Gehweg Steinbeker Weg, nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | In den Mischgebieten sind Geschäfts- und Bürogebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig; Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet Steinbeker Marktstraße/Steinbeker Markt sind die Außenwände von Gebäuden zu den Wohngebieten hin geschlossen auszubilden und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche westlich Brockhausweg sind Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapellen, Betriebs- und Sozialräume) zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei Kapellen 7,5 m und bei sonstigen Gebäuden 6 m über Gelände nicht überschreiten.][§3 Nr.1 | In Wohngebieten darf die den Straßen zugewandte Gebäudefront bei Einzelhäusern 20 m, bei Doppelhäusern 30 m nicht überschreiten.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind traufständig mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 60 Grad zu errichten.][§3 Nr.3 | Straßenorientierte Giebel sind zulässig, wenn sie nicht breiter als ein Drittel der Gebäudefront sind.][§3 Nr.4 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen erkennbar zu machen.][§3 Nr.5 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Putz und heller Ziegel sind nur zur Wiederherstellung entsprechend gestalteter Fassaden zulässig. Für einzelne Architekturteile wie Fenster- und Türrahmungen, Lisenen, Gesimse und Eckquaderungen können Stuck, Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.6 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Schindeln mit einem auf das Außenmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.7 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen sind unzulässig.][§3 Nr.8 | Für Einfriedigungen dürfen nur senkrecht gestäbte Metall- oder Holzelemente, Ziegelpfosten und Sockelmauern, Feldsteinmauern sowie Hecken verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 7 für den Geltungsbereich Alsterdorfer Straße — Carl-Cohn-Straße — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-29
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]