Stellplätze und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ Stellplätze auch innerhalb der Baugrenzen zulässig.
In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig,
wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchstens
300 m² Grundfläche nicht überschreiten.
Außer auf den festgesetzten Stellplatzflächen sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind auf den mit „H" bezeichneten Flächen des Geschoßwohnungsbaus Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In den Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.