In den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(A)“
bezeichneten Gebäuden das oberste Vollgeschoss mit
Ausnahme des Treppenhauses allseitig um mindestens
1 m zurückzustaffeln.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H.
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu
begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung
dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen oder in den eingeschossig ausgewiesenen Baukörpern anzuordnen. Entlang der Ost-West orientierten Stichstraßen sowie in den zur Bahnanlage orientierten Gebäuden sind in den Erdgeschossen ausnahmsweise Stellplätze zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.