Im allgemeinen Wohngebiet entlang dem Lokstedter Stein damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohngebäude
nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung sowie
Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche
einfügen.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Das oberste Geschoss in den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen muss an mindestens einer
Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss
um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Die Geschossfläche
des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v. H.)
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht
überschreiten.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(1a)“ sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht
überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden
zu begrünen. Für je angefangene 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
In den Baugebieten mit Ausnahme der Gebäude im festgesetzten
Erhaltungsbereich oder mit Denkmalschutz, sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise
können notwendige Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet
auf den mit „(x)“ bezeichneten Baukörpern im Erdgeschoss
zugelassen werden. Weitere Tiefgaragen sind auch auf den
nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig,
wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
In den Gebieten mit dreigeschossiger Ausweisung und festgesetzter Geschoßfläche kann ausnahmsweise ein viertes Vollgeschoß zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßfläche nicht überschritten wird.
Die auf der mit „(e)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.