Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 67, 212, 240, 247, 258,
263, 264, 268, 276, 286 und 339 der Gemarkung Gut
Moor, die Flurstücke 183, 192, 193, 210, 211, 858, 859,
860, 861, 862, 875, 907, 1236, 1653, 1753, 1755, 2642 (teilweise),
2875, 12096 und 12126 der Gemarkung Neuland
sowie das Flurstück 3263 der Gemarkung Wilhelmsburg
- dem Industriegebiet zu 98,5 v. H.,
- der Straßenverkehrsfläche zu 1,5 v. H.
zugeordnet.
Die seitlichen Trennwände von Wintergärten sind in Verlängerung der vorhandenen Wohnungstrennwände zu errichten. Die zwischen den Rahmen der verglasten Flächen in der Fassade wirksame Ansichtsfläche dieser Wände muß zu beiden Seiten der Parzellengrenze eine Breite von jeweils 12,5 cm erhalten. Zu den Nachbarparzellen gerichtete Außenwandflächen sind mit einem hellen Anstrich zu versehen. Bei Endreihenhäusern ist die jeweils anbaufrei ausgewiesene Seite des Wintergartens in einer Metall-/ Glaskonstruktion herzustellen.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 und Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Zusätzlich zu dem nach der Planzeichnung anzupflanzenden Einzelbaum sind im Kerngebiet auf den unterbauten Freiflächen im nördlichen und südlichen Gebäudeeingangsbereich insgesamt mindestens drei Bäume sowie mindestens 75 m Hecken zu pflanzen. Für die nach Satz 1 anzupflanzenden Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Hochstammbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen können bei der Errichtung
von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen
werden.
In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.
Im Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen
anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten darf die festgesetzte Grundfläche
insgesamt um 3.200 m² überschritten werden.