Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.
In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen, soweit sie nicht für die Belichtung oder
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 3045 der Gemarkung Eißendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Für die Erschließung der Grundstücke im Plangebiet westlich der Schnackenburgallee sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich, ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Für die mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwischen
27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gewerblich geprägte Verkaufsstätten in Verbindung mit einem Werkstattbetrieb sowie untergeordnete Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrieben. Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, sind bis zu einer Grundfläche von 100 m² zulässig.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise
zulässig.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.