Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.
Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.
Außerhalb dieser Flächen sind Garagen l.tnter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das oberste Vollgeschoß von Wohngebäuden ist gestalterisch als Dachgeschoß mit Flachdach auszubilden. Die Außenwände dieses Geschosses müssen eine Neigung von 80 Grad aufweisen; oberhalb des letzten Vollgeschosses ist kein Dachraum zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seife 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
- Zufahrten, Fahrwege, Stellplätze, Wege und Terrassen,
- Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
zugelassen werden. Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 30 m2 nicht überschreiten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um
bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die Flachdächer und flach geneigten Dächer von Wohngebäuden
und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Von einer Begrünung der Dachflächen kann
nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen,
der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.