Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.
An den Giebeln von Endreihenhäusern ist ein Pultdach mit einer Neigung von 22 Grad und der Traufe parallel zur Giebelwand des Hauptgebäudes anzuordnen. Als Unterkante Traufhöhe ist der vorhandene wandgliedernde Mauerversatz über dem Erdgeschoß aufzunehmen.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 im allgemeinen
Wohngebiet darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), bis 0,75 überschritten werden.
Die private Grünfläche ist mit Ausnahme von Gehölzbeständen als extensive Wiese anzulegen und zu pflegen. Auf der privaten Grünfläche ist das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.
Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.
Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.
Außerhalb dieser Flächen sind Garagen l.tnter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das oberste Vollgeschoß von Wohngebäuden ist gestalterisch als Dachgeschoß mit Flachdach auszubilden. Die Außenwände dieses Geschosses müssen eine Neigung von 80 Grad aufweisen; oberhalb des letzten Vollgeschosses ist kein Dachraum zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2671, 2792 und 2794 der Gemarkung Winterhude umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.