In den Wohn-, Misch- und Kerngebieten kann eine Überschreitung von Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Treppen und Loggien bis zu 1,50 m zugelassen werden. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist hier mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten. Für Hauseingänge, Loggien und Dachterrassen kann bis zu 2 m hinter die Baulinie zurückgetreten werden. Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 4 m sind in den rückwärtigen Grundstücksbereichen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahms¬weise zulässig."
2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Tiefgaragen und Stellplatzanlagen für Geschoßwohnungsbauten sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden."
2.4 In Nummer 12 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossigen" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossigen" ersetzt.
2.5 Nummer 20 wird gestrichen.
2.6 Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20. In der neuen Nummer 20 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossiger" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossiger" ersetzt.
2.7 Es wird folgende Nummer 21 angefügt:
„21. Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auch Kindertagesheime zulässig."
Auf der als private Grünfläche „Dauerkleingärten" ausgewiesenen Fläche ist innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur ein Vereinshaus zulässig.
Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Landwirtschaft
sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich in
den mit „(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig, sofern
sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.
Die als Grünlandbrache ,(GB)' bezeichnete Fläche ist als
alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu
entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden
soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und
vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der
mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.