Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten
Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an
allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene
Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.
Die „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" ist als Hochstaudenflur zu entwickeln, die höchstens einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.
Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Im dritten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein und ab dem vierten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.
In dem Gewerbegebiet „GEe1“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 57 dB(A)
tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Baugrenzen, mit Ausnahme der den Gewässern zugewandten Seiten, durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
viergeschossigen Geschäftshäusern 17,0 m,
sechsgeschossigen Geschäftshäusern 19,0 m,
achtgeschossigen Geschäftshäusern 26,0 m,
siebengeschossigen Garagen 22,0 m.
Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe, Tankstellen und Beherbergungsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen) und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besuchenden und der Amüsierbetrieb im Vordergrund stehen (insbesondere Musikspielstätten) werden ausgeschlossen.