Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Im dritten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein und ab dem vierten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.
In dem Gewerbegebiet „GEe1“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 57 dB(A)
tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Baugrenzen, mit Ausnahme der den Gewässern zugewandten Seiten, durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
viergeschossigen Geschäftshäusern 17,0 m,
sechsgeschossigen Geschäftshäusern 19,0 m,
achtgeschossigen Geschäftshäusern 26,0 m,
siebengeschossigen Garagen 22,0 m.
Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe, Tankstellen und Beherbergungsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen) und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Gewerbebetriebe, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besuchenden und der Amüsierbetrieb im Vordergrund stehen (insbesondere Musikspielstätten) werden ausgeschlossen.
In den mit „(D)“ bezeichneten Gebäuden sind an den sportlärmzugewandten Fassaden vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen) vorzusehen. Soll die sportlärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, sind die Fenster von Aufenthaltsräumen zur sportlärmabgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Die Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können und Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe,
Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf
von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
sowie sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Absatz
2 Nummer 7 BauNVO unzulässig. Die Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO werden ausgeschlossen.