Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone und Loggien kann bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 3,5 m zugelassen werden.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung und einer Bebauung als Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten überbaubaren Flächen durch die Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem allgemeinen
Wohngebiet, der Fläche für den Gemeinbedarf, der privaten
Grünfläche und der Planstraße folgende Flächen zugeordnet:
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft, sowie außerhalb
des Plangebietes das Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel
anteilig zu 70 vom Hundert der Fläche und ein
fünf Meter breiter Geländestreifen am Westrand der im
Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke 4967, 101, 102,
103, 104 und 5019.
Tiefgaragen sind außerhalb der zur Erschließung notwendigen Wege und Kinderspielflächen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.