In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 müssen die Fassaden zur geplanten Straße
nach einer maximalen Länge von 22 m um mindestens 2 m in der Tiefe vor- oder zurücktreten. In den allgemeinen
Wohngebieten WA 10, WA 11 und WA 12 müssen die Fassaden
zur geplanten Straße und zum Reinbeker Redder
nach einer maximalen Länge von 30 m um mindestens 2 m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten.
In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über offene Gräben und Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Im Mischgebiet sind Dachflächen mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv mit standortangepassten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausnahmen
sind zum Beispiel für Terrassen und technische Aufbauten
zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
nur in dem mit „WA 3“ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit „WA 2“, „WA 4“, „WA 6“ und „WA 7“
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende
Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über
NHN begründet sind.