In den Mischgebieten gilt:
Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen ist jeweils eine geschnittene Hecke oder eine freiwachsende kompakte Strauchhecke mit einer Höhe von mindestens 1,6 m anzupflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten bis 3000 Kelvin
und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.
Auf den mit „(7)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind neu zu errichtende Gebäude an das Blockheizkraftwerk, welches auf der Betriebsfläche von Hamburg Wasser betrieben wird, über ein Wärmenetz anzuschließen.
In dem Gewerbegebiet „GEe3“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, die im Sinne des § 6 der
Baunutzungsverordnung das Wohnen nicht wesentlich
stören.