Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
Für die Neubaugebiete ist nur eine Beheizung durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der an die Rüterstraße angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Neubauten mit Belegenheit an Schmutzwasserdrucksielen sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Erschließung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
In Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zulässig.
Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichnerisch
festgesetzten Stelle zulässig.
Auf der Fläche für Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist im Abstand von je 8 m ein Apfelbaum als Hochstamm alter Sorten (siehe Pflanzliste) zu pflanzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der Obstbaumreihe gewahrt bleibt. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.