Im Kerngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen zulässig. In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Im reinen Wohngebiet können zu den Gehrechten hin Überschreitungen der Baugrenzen durch Erker und Balkone bis zu 1,5 m oberhalb einer lichten Höhe von 6 m sowie zur Erschließung erforderliche Brücken oberhalb einer lichten Höhe von 4m über den Gehrechten zugelassen werden. Im allgemeinen Wohngebiet am Turmweg können
Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone und Fahrstuhlschächte bis zu 4m zugelassen werden.
Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohn- gebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
An der Wilstorfer Straße und der Bremer Straße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig. Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind so einzurichten, dass sie als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, werden Dienstbarkeiten begründet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Sondergebiet darf auf der mit „(1)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 55 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 12 der Gemarkung Langenhorn an der Bergmannstraße im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.