Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Die Kerngebietsausweisung auf dem Flurstück 3326 sowie auf den mit „(G)" und „(H)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, tritt erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993(BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382), in Kraft.
Für Wohngebäude ist bis zu einem Abstand von 20 m zur Straßenbegrenzungslinie des Sinstorfer Wegs durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Dies gilt nicht für Schlafräume mit Fenstern an straßenabgewandt nach Südwesten
ausgerichteten Fassaden.
Im Mischgebiet ist die Grundstücksfläche mit einem
Anteil von mindestens 15 vom Hundert zu begrünen. Je
angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder je
angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte
Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen können
zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 5“ ist das Überschreiten
der festgesetzten GRZ von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 zulässig.