Auf den Flächen für die Landwirtschaft, die nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden, ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.
Die Gewässerböschungen sowie die übrigen Flächen außerhalb der Gehölzanpflanzungen sind als artenreiche, standorttypische Gräser-Stauden-Fluren zu entwickeln und dürfen höchstens einmal im Jahr in der Zeit von Mitte September bis Ende Oktober gemäht werden, wobei das Mähgut abzuräumen ist.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Standplätze für
Abfall- und Sammelbehälter sowie Unterflursysteme vom
öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 0,6m einzugrünen.
Auf dem Flurstück 5460 der Gemarkung Fischbek ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur ein zweigeschossiges Vereinshaus mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen sowie Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zulässig. Im übrigen sind mit Ausnahme überdachter Einrichtungen des Schießsports sowie der Herrichtung notwendiger Stellplätze keine baulichen Anlagen auf dem Flurstück zulässig.
Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 133) werden ausgeschlossen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Friedhofsflächen sind nur Stellplätze sowie Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapelle, Friefhofsverwaltung, Betriebs- und Sozialräume) zulässig, und zwar auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 37,1 m über Normalnull, auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 42,4 m über Normalnull und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 38,3 m über Normalnull.