Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 14 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau auf mindestens 12 m2 mindestens 100 cm betragen.
Die in der Planzeichnung umgrenzte Gesamtanlage der ehemaligen Gummiwarenfabrik auf den Flurstücken 1220 (teilweise) und 4636 der Gemarkung Barmbek westlich der Maurienstraße ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.
Von der festgesetzten Höhe der Fahrbahnoberkante des Zentralen Omnibusbahnhofs in Hochlage von 10 m über Normalnull darf bis zu 1,5 m abgewichen werden. Außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche des Zentralen Omnibusbahnhofs in Hochlage sind bauliche Anlagen wie zum Beispiel Kioske, Überdachungen, Wartebereiche, Treppenaufgänge, Beleuchtung und Brüstungen bis zu einer Höhe von 18,5 m über Normalnull zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).
Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind für Bäume, Sträucher und Knicks bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen.
Dachflächen mit einer Neigung bis 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Davon ausgenommen sind bis zu 30 v.H. Flächen für technische Anlagen, die nicht aufgeständert sind.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Pkw-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze für besondere Nutzergruppen zulässig, sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.