Für den Anschluss der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung auf dem Flurstück 601 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen ist eine Öffnung der Schutzwand in einer Breite bis zu 3 m zulässig.
Für die Erschließung der Flurstücke 5444 und 5445 (alt: 5139) der Gemarkung Meiendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die Verkaufsfläche für Randsortimente der Bereiche „(A)", „(B)" und „(C)" dürfen nicht so angeordnet werden, dass durch ihre räumliche Beziehung zueinander de facto ein Fachmarkt entsteht.
In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Änderungsgebiet westlich der Wilsonstraße wird wie
folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstücks 3439, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 3336, Südostgrenze des Flurstücks 3439 und über das Flurstück 3439 der Gemarkung Jenfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512).“
In den allgemeinen Wohngebieten sind 75 v.H. der obersten Dachflächen der Neubauten und in den Kerngebieten 80 v.H. der Dachflächen der bis zu fünfgeschossigen Neubauten mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Plangebiet sind bei Neubauten bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O“ bezeichnete Fläche ist als Streuobstwiese mit extensiver Wiesennutzung zu erhalten.
Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche
für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik bis zu 2,5 m zugelassen werden.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind
die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem
Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen
oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszuführen.
Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien
ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten
Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und
Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.