Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Durchfahrten und Durchgänge werden als Vollgeschoss
angerechnet. Bei Überbauung einer Straßenverkehrsfläche
zählt dabei die Geschosszahl für die Überbauung oberhalb
der festgesetzten lichten Höhe.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird für die Straßenverkehrsflächen, Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen sowie für die Grünfläche (Schutzwall) die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 30. August 2005 (HmbGVBl. S. 373), aufgehoben.
Zwischen der Bundesautobahn und der Baugrenze sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu
4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche einhalten.