Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB"bezeichnete Fläche ist als strukturreicher lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu erhalten und zu entwickeln. Dabei sollen neben Gebüschen und waldartigen Bereichen auch magere Gras- und Krautfluren entstehen.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem
sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen
des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses
sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der
Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen
Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss
(Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) bis zu 2,5 m überschritten werden. Die Technischen Anlagen müssen entsprechend ihrer Höhe von der Traufkante abgerückt werden.
Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Es sind nur ein Vereinshaus, ein Sporthotel, Sporthallen, Spielfelder und eine Tiefgarage zulässig.
Für den Anschluss der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung auf dem Flurstück 601 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen ist eine Öffnung der Schutzwand in einer Breite bis zu 3 m zulässig.
Für die Erschließung der Flurstücke 5444 und 5445 (alt: 5139) der Gemarkung Meiendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.