Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen; Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sind unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; die Anlagen sind mit Hecken oder Pergolen zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Pergolen auf Stellplatzanlagen sind,mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Entlang der mit „A“ bezeichneten Fassade an der östlichen
Gebäudeseite im Gewerbegebiet „GE2“ sind keine
Öffnungen von Produktions- oder Werkstatträumen
zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, mit Ausnahme von Wege- und Platzflächen, Sitzbänken, Beleuchtungsanlagen, Anlagen für die Entlüftung von Tiefgaragen und Gebäuden, Fahrradabstellanlagen ohne Überdachungen, (Flucht-) Treppen der Tiefgarage mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen, weitere Treppenanlagen, Müllstandorten, Kunstwerken, Einfriedungen der Kinderspielflächen sowie der Spielgeräte innerhalb der Kinderspielflä- chen, unzulässig.
Für die Bebauung im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Forderungen:
Die Dächer der zweigeschossigen Gebäude sollen steiler als 35 Grad geneigt sein.
Das festgesetzte Gehrecht im Baugebiet „MI2“ umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen
allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.