In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m Tiefe zulässig.
Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in östlicher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf Fledermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling, fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz sowie fünf Kolonie-Nistkästen mit je drei Nisthöhlen für die Art Mauersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
An Straßenverkehrsflächen angrenzende private Einfriedigungen
sind nur in Form von Hecken oder durchbrochenen
Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen
haben in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze
zu erfolgen.
Für die Erschließung der Kerngebiete östlich Nagelsweg, südlich Albertstraße sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz Sa des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen; Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sind unzulässig.