Für die mit A bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es ist eine Traufhöhe von 16,15 m über Gehweg einzuhalten; die Geschosse sind an der Süd- und Westseite entsprechend dem Nachbargebäude Stubbenhuk 10 auszubilden.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 17.100 m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 300 m² bis zu einer
GF von 17.400 m² überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet, in dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets mit der Bezeichnung „MI 2“ und des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung „WA 2“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Das auf dem Flurstück 2788 festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Die Erschließung der innerhalb der privaten Grünfläche „Krankenhauspark", Flurstück 3765 der Gemarkung Eppendorf, und der privaten Grünflächen auf den Flurstücken 3755 und 3763 der Gemarkung Eppendorf liegenden, durch Baugrenzen umgrenzten Gemeinbedarfsflächen erfolgt nur über die vorhandene Zufahrt zum Universitätsklinikum.
In den mit „(D)" bezeichneten Mischgebieten dürfen die Abstandsflächen zwischen den Baugrenzen der Mischgebiete und der Wohngebiete um bis zu 0,8 m unterschritten werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten sind zulässig.