Für Ausgleichsmaßnahmen und Waldersatz wird dem allgemeinen Wohngebiet, der Planstraße und den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 2814 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt des Bezirks Wandsbek zugeordnet.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis, für die
Anbindung der westlich des Bestandsgebäudes (Beethovenstraße
3 und 5) gelegenen Teilfläche des Flurstücks
1060 der Gemarkung Uhlenhorst an das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (siehe Nummer 8) einen Gehweg anzulegen
und zu unterhalten.
In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume
zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v. H.
der Dachfläche auf dem mit „(C)“ bezeichneten Baukörper
und bis maximal 40 v. H. der Dachflächen der übrigen
Baukörper.
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.
Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auf den Flurstücken 712, 726, 1195 und 1237 der Gemarkung Nienstedten nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.