Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die im Gewerbegebiet festgesetzte Schutzwand ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479) ausgeschlossen.
In dem Teilgebiet „MI 1“ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung
im Teilgebiet „MI 1“ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet „MI 2“ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet „MI 2“ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
„MI 2“ bestehenden Einzelhandelsnutzung können ausnahmsweise
zugelassen werden.
In den reinen Wohngebieten ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Eine zweite Wohnung im Wohngebäude ist zulässig, wenn sie höchstens 35 v. H. der Geschossfläche des Wohngebäudes einnimmt.
Auf Einzel- und Doppelhausgrundstücken sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume jeweils mit mindestens 12 m² offener Vegetationsfläche zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in Im Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.
Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.