Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flurstücke
687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Leitungen
anzulegen und zu unterhalten.
In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich kann die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Treppenausstiege, Zu- und
Abluftanlagen) um bis zu 1,8 m überschritten werden.
Fenster- und torlose Fassadenteile, deren Breite mehr als
5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu be-grünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung sind zul?ssig für Dachaufbauten, Dachterrassen, technische Anlagen und den 1 m sowie den 2 m tiefen, parallel zur Ahrensburger Straße ausgerichteten, fünfgeschossigen Bereich.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- Und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Ausnahmen fiir Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.
In den Wohngebieten sind die Haupterschließungswege
gebäudeseitig und die Hauszugänge einseitig mit Hecken
zu begrünen. Es sind Heckenpflanzen der Gehölzart Hainbuche
in einer Pflanzhöhe von mindestens 125 cm zu verwenden;
je Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Baumpflanzungen nach Nummer 12 sind anzurechnen.