Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Tabelle: Emissionskontingente
Teilflächen:
Nord „(A)": LEK Tag: 63 (dB(A)/m²), LEK Nacht: 48 dB(A)/m²
Süd „(B)": LEK Tag: 63 (dB(A)/m²), LEK Nacht: 52 dB(A)/m².
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Nach Aufgabe der Wohnnutzung der Häuser Neuenfelder Fährdeich Nummern 40a und 40b werden die Lärmkontingente der Tabelle für die Gewerbegebiets-Teilfläche Nord „A" LEK tags und nachts um 5 dB(A)/m² angehoben.
Die anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, ausweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten ist je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu begrünende Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.
In dem reinen Wohngebiet zwischen der Ostgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg, und der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 830, der Westgrenze des Flurstücks 2303 (Harvestehuder Weg) und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2147 und 2074 ist auf den Flurstücken 828 und 1909 zur Errichtung einer Tiefgarage eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für Flächen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt.
In dem allgemeinen Wohngebiet und dem reinen Wohngebiet zwischen der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 812 und 929 am Mittelweg, den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 813, 814, 2168 am Mittelweg und den südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2167, 824, 1222, der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1183 und der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1227 (Sophienterrasse) im Bereich des Gebäudes der ehemaligen Standortkommandantur Sophienterrasse 14, der Westgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2074, 2034 und 191 wird auf den Flurstücken 812, 815, 929 und 828 zur Errichtung einer Tiefgarage eine GRZ von 0,8 für Flächen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe mit einem auf die jeweilige handwerkliche Nutzung bezogenen Geschoßflächenanteil von jeweils maximal 200 m² für den Verkauf zulässig. Darüber hinausgehende Einzelhandelsnutzungen sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.
Die als unbebaubar gekennzeichneten Flächen werden innerhalb der Begrenzungslinien für Wassertransportleitungen bzw. für Sielleitungen beansprucht. Die Flächen dürfen nicht bebaut und zur Verhütung einer Untergrundverseuchung nicht als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Die Flächen dürfen auch nicht mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden.