Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.
Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien, z. B. thermische Solaranlagen, geothermische Anlagen, Biogasanlagen und Wärmepumpen, zu versorgen, die mindestens 30 v. H. des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs decken. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad C weniger als 1 l/m2 Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Rad- und Wanderwege in öffentlichen Grünflächen sind in wassergebundener Decke herzustellen.
Im Bereich von Reihenhausgebieten sind ebenerdige Stellplätze auch in Vorgärten zulässig. Anstelle der Stellplätze dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.
Werbeanlagen sind ausschließlich am Gebäude und in den mit "(D)" bezeichneten Bereichen zulässig. Am Gebäude ist je der jeweiligen Nutzung zugehörigen Fassade eine Werbeanlage bis zu einer Höhe von 1,2m und einer Länge von 6m zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika sind unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers darf nicht beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.
Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Fassadenseite entspricht. Loggien sind in Dachgeschossen unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind entlang der mit „(A)" gekennzeichneten Fassaden vor Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Sollen die Außenwände dieser Räume geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite oder zu den verglasten Vorbauten angeordnet werden, die den Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), entsprechen.