2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem im Mittel 70 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m2 mindestens 1,0 m betragen. In den mit „(X)“ bezeichneten hausnelbare Substratüberdeckung bis auf 50 cm reduziert werden.
In dem mit „(B)" bezeichneten Gebiet ist das dritte Vollgeschoss zur Straße nur als Dach mit einer Neigung von 60 Grad auszubilden. Weitere Geschosse wie Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.
Als Verkehrsanschlüsse sind nur eine gemeinschaftliche Gehwegüberfahrt für die beiden Baugrundstücke im mittleren und östlichen Teil an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie eine Gehwegüberfahrt für das Baugrundstück im westlichen Teil des Plangebietes zulässig.
Für die Wohnbebauung gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit (a) gekennzeichneten Stellplatzflächen sind Holzpergolen zu errichten.
Der zentralen Fußgänger- und Radverkehrsachse zugewandte Mauern oder Außenwände, die fensterlos sind oder einen Fensterabstand von mehr als 5 m aufweisen, sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind der zentralen Fußgänger- und Radverkehrsachse zugewandte Freiflächen gärtnerisch anzulegen. In den Gewerbegebieten sind der Fuß- und Radwegeachse zugewandte Freiflächen durch Hecken oder begrünte Mauern von der Fuß- und Radwegeachse abzugrenzen, wenn die Freiflächen nicht gärtnerisch gestaltet sind.