In den Gewerbegebieten auf den Flurstücken 1019, 1080, 1081 und 2958 der Gemarkung Bahrenfeld sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Fuhrunter nehmen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Außerdem sind auf den mit A gekennzeichneten Flächen des Gewerbegebietes Betriebe und Anlagen so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig
Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher
Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel
Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme
von Werbeanlagen bis zu 3m überschritten werden.
Großwerbeanlagi;n von mehr als 10 m2 sowie W erbeanlagen
oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum
Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder
Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für
Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind.
Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind
grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn
der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am
Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der
Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn
Al bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBL 1 S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. 1 S. 1474, 1542).
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich des Büttskamps und des Wunderbrunnens zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, die Straße dichter als 5 m an die Stämme der Bäume heranzuführen. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.
Im allgemeinen Wohngebiet auf Flurstück 5872, im Gewerbegebiet an der Bramfelder Straße auf Flurstück 1416 sowie auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen in den Misch- und Gewerbegebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von weniger als 15 Grad von bis zu zweigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für die Tiefgarage und ihre Zufahrten, das Kellergeschoss sowie die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gewässerlauf mit einem abgeflachten Uferbereich und einem Erlensaum zu entwickeln. Die Böschungsneigung sollte dabei maximal 1: 4 betragen. Zudem ist die Anlage von Flachwasserbereichen anzustreben, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Die Gewässerrandstreifen sind in einer Breite von 5 m auszubilden.