Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Entlang der Neuländer Wettern ist in einer Breite von
5 mein Uferrandstreifen als Hochstaudenflur zu entwickeln
und alle vier Jahre wechselnd auf der Hälfte der
Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines Jahres zu mähen
Abweichungen von diesem Zeitpunkt sind mit Zustimmung
der für den Naturschutz zuständigen Behörde
möglich. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig.
In dem Teilgebiet des „Urbanen Gebiets“ (MU) mit der Bezeichnung „MU1“ sind mindestens 2.500 m² der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören zu verwenden. In dem Teilgebiet des MU mit der Bezeichnung „MU2“ sind mindestens 8.000 m² der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu verwenden, wobei davon in den mit "(F)" bezeichneten Bereichen mindestens 2.000 m² Geschossfläche für Handwerksbetriebe zu verwenden sind. Weitere 350 m² der Geschossfläche im Teilgebiet des MU mit der Bezeichnung „MU2“ sind für soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu verwenden. Im MU sind auch Handwerksbetriebe (wie zum Beispiel Tischlereien und weitere holzverarbeitende Gewerke), Kfz-Werkstätten, Metallbaubetriebe (und weitere metallverarbeitende Gewerke) und Glaser zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind zur westlich und nördlich angrenzenden Wohnbebauung orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124).
Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis
zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.