Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanitagen herzustellen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Mischgebieten
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher zu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“, „WA3“
und „WA4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker
und Zugangstreppen bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig.
Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen mit ihren
Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.
Für festgesetzte Baum-, Strauch-, und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Je
Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² vorzusehen. Für Strauchpflanzungen sind je 2 m²
eine Pflanze, davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe
von 175 cm, und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher zu
pflanzen.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee mit Ausnahme der Flurstücke 2464, 3097 und 3101 der Gemarkung Dockenhuden darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücke nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum sowie auf Grundstücken von unter 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im reinen Wohngebiet entlang des Hermeswegs und entlang des nördlichen Eißendorfer Pferdewegs (bis Hausnummer 15d) sind bei Wohngebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein aus- reichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.