Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der auf den Flurstücken 664, 665 und 729 der Gemarkung Schiffbek festgesetzten Flächen für Stellplätze Zufahrten an die Ruhmkoppel und den Julius-Campe-Weg anzulegen und zu unterhalten.
[Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen worden.
[Durch AA39 aufgehoben:] Die Fläche für Garagen dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.