Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B2)“ bezeichneten Flächen sind 15 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. Sträucher zu pflanzen. Je 2 m² ist eine Pflanze zu verwenden.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird.
In den mit "(C)" bezeichneten Bereichen sind nur Läden zulässig. Die Verkaufsfläche für Läden aller Sortimentsbereiche darf insgesamt höchstens 0,27 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen (Dies entspricht 1.150 m²).
Für Abschnitte der Baukörper, die mit (B) bezeichnete sind, gilt: Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- /Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu pflanzender Bäume unzulässig.
Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft und für Ausgleichsmaßnahmen werden den Flächen für den Gemeinbedarf die mit „Z1“ bezeichnete Fläche des Flurstücks 1262 der Gemarkung Sülldorf, die mit „Z2“ bezeichnete Fläche des Flurstücks 6168 (tlw.) der Gemarkung Rissen, die mit „Z3“ bezeichnete Fläche des Flurstücks 9266 der Gemarkung Schnelsen und die mit „Z4“ bezeichnete Fläche des Flurstücks 151 (tlw.) der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.