In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Wohngebäude sind nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften, die aneinander gebaut werden, sind mit gleicher Neigung auszuführen. Für untergeordnete Nebengebäude, Garagen und Carports sind nur Dächer mit einer Neigung bis 10 Grad zulässig.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31.12.2053 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Auf der in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Fläche, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet-Moorfleet
7/Billwerder 14 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 40 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von klei-ner 65 dB(A) erreicht wird.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammelbehälter ist von den
angrenzenden Flächen abzuschirmen und mit einer Laubgehölzhecke als
geschnittene Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25 m und einer
Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. Eine geringfügige Abweichung von der Lage
und der Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zugelassen
werden.
Für die Erschließung des reinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.