Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
Im Plangebiet ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
(CEF-Maßnahme) bei unvermeidbaren Gehölzrodungen von Großbäumen für jeden zu rodenden Baum mit
Stammdurchmesser von mehr als 40 cm ein Nistkasten
für Halbhöhlenbrüter und für jeden zu rodenden Höhlenbaum
ein Nistkasten für Höhlenbrüter vor der
Rodung an Bäumen im Plangebiet oder einem Umkreis
von 500 m anzubringen.
Nicht überbaute Garagen und Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Platz- und Kinderspielflächen. Für Bäume auf Garagen oder Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus für kleinkronige Bäume mindestens 70 cm und für großkronige Bäume mindestens 1 m betragen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang als Ersatz großkronige Bäume zu pflanzen. Außerhalb der öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen nur zulässig, sofern Wurzel- und Kronenbereiche
zuzüglich eines umlaufenden Meters nicht
beeinträchtigt werden.
In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss
sowie im ersten Obergeschoss einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(B)“
bezeichneten Westfassade sind im Erdgeschoss sowie im
ersten Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen. In den mit „(C)“
bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig
nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der
mit „(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein
Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen
und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 sowie WA 10, WA 11 und WA 12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durchgängig
auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2 m betragen.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Versorgungsträger unterir-dische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Verlegung so-wie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Gewerbegebiet ist auf Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m und mit mindestens 1 m durchwurzel barer Bodentiefe anzulegen.