Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen.
In den festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern sowie in den festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Sträuchern sind Nebenanlagen, Aufschüttungen,
Abgrabungen und Bodenversiegelungen unzulässig.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Gewerbegebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Gewerbegebiet kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden.
Die festgesetzten Gehrechte in den Kerngebieten auf den Flurstücken 1053 und 1436 sowie 1042 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.
Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die Auslässe der Lüftungsbauwerke sind so anzuordnen, daß schädliche Lärm-, Geruchs- und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die zwischen Kastanienallee und Hopfenstraße liegende Wohnbebauung sowie für die Krankenhäuser an der Seewartenstraße und Bernhard-Nocht-Straße ausgeschlossen sind.
Das anfallende Niederschlagswasser ist der offenen Oberflächenentwässerung zuzuführen. Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sind nach dem Stand der Technik auszuführen.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, dass heisst der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden, wobei die Dachneigung an die anschließenden vorhandenen Gebäude anzugleichen ist. Aufgehende Wände von Erkern und Türmen können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker und Türme zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.
Im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie Erker, Loggien und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern im Kerngebiet im Bereich der Straßenverkehrsfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m eingehalten wird.