Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, dass sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Die für die zweigeschossigen Läden beiderseits des Fußweges zur Heinrich-Helbing-Straße nach den Bestimmungen der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) erforderlichen Stellplätze sind auf den Baugrundstücken zu schaffen.
Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche höchstens kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.
Auf dem mit b bezeichneten Teil der privaten Grünfläche sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Einfriedigungen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und fliegende Bauten unzulässig.
Im reinen Wohngebiet sind Räume im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) nicht zulässig; außerdem werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet muß vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterfront gemessen — tief ist. Im Gewerbegebiet an der Ecke Arno-Holz-Straße / Winsener Straße ist nur eine Tankstelle mit Reparaturwerkstatt zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.