Bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Dächer als Satteldächer mit einer Neigung von 40 bis 50 Grad, bei Wohngebäuden mit zwei und mehr Vollgeschossen von höchstens 25 Grad auszuführen. Bei Anbauten sind abweichende Dachausführungen zulässig, wenn deren Form und Neigung auf das Hauptgebäude abgestimmt sind.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf den Flächen für den Gemeinbedarf, den Flächen für Sportanlagen und im Gewerbegebiet sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens. 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.
Auf den mit „A" bezeichneten Flächen für Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen ist mittig ein Knickwall mit 3 m Breite und 1 m Höhe aufzusetzen und mit knicktypischen Gehölzen zu bepflanzen.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handelsund Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), unzulässig.
Im Sondergebiet „Sport und Freizeitzentren“ sind nur Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Eine Überschreitung der im Sondergebiet festgesetzten GRZ um 0,3 für offene Tennisplätze ist möglich.
Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die
der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.