Der Durchführungsplan weist Arkaden auf öffentlichem Grund bzw. Auskragungen in den öffentlichen Grund aus. Die bauliche Gestaltung dieser Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe, werden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
In den Baugebieten sind mindestens 35 vom Hundert (v.H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Die Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke oder Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Wohngebiet entlang der Bebelallee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Seite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Aufbauten (zum Beispiel für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten) mindestens 2m von der Außenfassade zurückzusetzen.
In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am
Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich)
angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.