Entlang des Mittelwegs ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung er reicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) er -
reicht wird.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstückes 1254 der Gemarkung Jenfeld sowie des Flurstückes 77/4 der Gemarkung Barsbüttel an die Ortsumgehung Barsbüttel eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Zufahrt als allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zu nutzen, der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Für An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße, grüne oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Dies gilt nicht für Gebäude mit Belegenheit am Neuengammer Hausdeich.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
Im Mischgebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,63 durch Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.