Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Einzelbäumen sind großkronige, standortgerechte und ein-heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm gemessen in 1 m Höhe zu verwenden. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Für Bäume sind großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kindertageseinrichtungen,
andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit „(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
Für Anpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
In den Gewerbegebieten sind oberhalb der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe auf den Dächern der Gebäude Aufbauten für technische Anlagen bis zu einer Höhe von weiteren 3 m zulässig. Alle Aufbauten für technische Anlagen müssen allseits mindestens 2 m von den Außenwänden des obersten Geschosses zurückliegen. Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, in denen eine maximale Gebäudehöhe von 20 m festgesetzt ist, ist in Richtung der öffentlichen Verkehrsfläche oberhalb einer Gebäudehöhe von 17 m eine Rückstaffelung der Fassade mit einer Tiefe von mindestens 3,5 m vorzusehen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig