In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen, den Flächen für den Gemeinbedarf und des Gewerbegebietes ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die offene Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten. Sofern eine oberflächennahe Rückhaltung und Versickerung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung und Versickerung auch durch unterirdische Anlagen (z.B. Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen, Zisternen) erfolgen. Für die an der Notkestraße belegenen Flächen für den Gemeinbedarf und das Gewerbegebiet kann aus-nahmsweise eine Einleitung des Niederschlagswassers in das Siel in der Notkestraße zugelassen werden, sollte im Einzelfall keine Versickerung möglich sein.
Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegenden Fassadenseite entspricht.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist für Gebäude innerhalb der mit „(C)" bezeichneten überbaubaren Flächen für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (in l m Höhe über dem Erdboden gemessen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen, sofern sie nicht der Lagerung beziehungsweise der zeitweiligen Lagerung von Stoffen, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen wie zum Beispiel Mäh- und Schnittgut, Streugut (Salz), dienen. Stoffe, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, sind auf Flächen, die in wasserundurchlässigem Aufbau hergestellt wurden, zu lagern.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Entlang der in der Nebenzeichnung mit „(D)“ gekennzeichneten Bereiche sind durch Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für Eckwohnungen an der Bramfelder Chaussee, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Vorgaben von Nummer 17.2 eingehalten werden. Vor den zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientierten Schlafräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) vorzusehen.