Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sport und Soziales“ sind Anlagen für die Versorgung mit Elektrizität (Netzstation) zulässig.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen
gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte
GRZ von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden.
In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln bis zu einer Größe 15 m² nur ausnahmsweise am Eingang der Gewerbegebiete zur Orientierung zulässig. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden und an technischen Anlagen sind Werbeanlagen unzulässig.
Im Sondergebiet „Campingplatzgebiet" ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten Grundstückteils ein Gebäude zur Unterbringung der notwendigen Räume für die Verwaltung des Platzes sowie sanitärer Anlagen zulässig; ferner sind innerhalb des Gebäudes eine Schänk- und Speisewirtschaft, ein Verkaufskiosk sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig.
Im Reinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
(Knick) ist fachgerecht ein Knick mit Wall und
Überhältern herzustellen. Es sind standortgerechte heimische
knicktypische Gehölze zu verwenden. Zum Erhalt der
ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem Rhythmus
von 8 bis 12 Jahren unter Erhalt der Überhälter auf
den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen
und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der
Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.