In dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.
Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch einzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf den Flurstücken 500 und 501 der Gemarkung Ohlsdorf kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser bis zu 1,5 m und auf dem Flurstück 502 bis zu 3,5 m zugelassen werden.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die Höhe der durch die festgesetzten Traufhöhen entstehenden
geneigten Dachfläche durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik um höchstens 1 m überschritten werden.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Im eingeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 1487, 335, 294, 295, 204 und 22 sowie im zweigeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 221 und 1487 der Gemarkung Alsterdorf sind Staffelgeschosse unzulässig. Die sichtbaren Außenwände der Gebäude sind in rotbuntem Ziegelmauerwerk herzustellen. Für die Dachflächen sind anthrazitfarbene Dachpfannen zu verwenden.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel" ist ein Hotel mit Bistro/Bar, Konferenzräumen, Sport- und Erholungsräumen, Räumen zum Unterstellen für Golfsportgeräte und Maschinen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie eine Tiefgarage zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tagespegel
von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.