Im eingeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 1487, 335, 294, 295, 204 und 22 sowie im zweigeschossigen Wohngebiet auf den Flurstücken 221 und 1487 der Gemarkung Alsterdorf sind Staffelgeschosse unzulässig. Die sichtbaren Außenwände der Gebäude sind in rotbuntem Ziegelmauerwerk herzustellen. Für die Dachflächen sind anthrazitfarbene Dachpfannen zu verwenden.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel" ist ein Hotel mit Bistro/Bar, Konferenzräumen, Sport- und Erholungsräumen, Räumen zum Unterstellen für Golfsportgeräte und Maschinen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie eine Tiefgarage zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tagespegel
von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
3.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten auf den Flurstücken 942, 1532, 1314, 1313, 2415, 2416, 2030 und 2413 der Gemarkung Schiffbek können zugelassen werden.
Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.
Die mit „1“ bezeichneten privaten Grünflächen (vorgesehene Oberflächenentwässerung) sind als standortgerechte Vegetationsflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Die Fläche ist von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf und in den allgemeinen Wohngebieten sind zu Straßenverkehrsflächen und zum Waldgebiet angrenzende Einfriedigungen entweder in Form von Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu der jeweiligen Grenze der Straßenverkehrsfläche einhalten.
In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.