In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge
jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.
§ 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermöhe 17 / Bergedorf 62 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355) erhält folgende Fassung:
„2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten."
Im Kerngebiet sind die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Natur- oder Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie Fensterrahmen, Ausfachungen dürfen keine metallisch glänzenden Oberflächen verwendet werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Population
der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in
dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem
Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln.
Im Mischgebiet sind zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu der mit „(2)“ bezeichneten Platzfläche
gerichtete Fassaden von Gebäuden nur in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das
rote Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig. Staffel- und Technikgeschosse sind unzulässig. Technische Aufbauten sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.