Innerhalb der mit „C “ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksfläche sind Schlafräume vorrangig der Westfassade
zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schlafräumen
zur Ostfassade ist unzulässig. Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
Auf den Gemeinbedarfsflächen sind weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die festgesetzte Garagenfläche ist an der Südseite mit einer geschlossenen Wand auszubilden sowie allseitig mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als Geh- und Radweg hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen
Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis des für die Gewässerunterhaltung zuständigen Betriebes, einen der Gewässerunterhaltung dienenden, befahrbaren Weg anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Davon sind für je 100 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 150 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.