Im reinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb der Flächen für Tiefgaragen
zulässig.
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern
so zu bepflanzen, dass ein 5 m breiter, geschlossener und
gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens
einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt wird. Ein untergeordnetes Einengen dieses
Pflanzstreifens kann bei Erhalt der eingrünenden
Funktion zugunsten der Überlagerung mit anderen
Funktionen des Außenraums wie etwa einer Regenwasserversickerung
zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n)
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf jedem Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, dessen Stammumfang mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen muß. Für Anpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume, Gehölzgruppen und Hecken unzulässig.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen,
Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im Kerngebiet an der Schleidenstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.
16. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
16.1. Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
16.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
16.3. Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt sein und eine Höhe von mindestens 60 cm aufweisen.
16.4. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.